AGB

Allgemeine Mandatsbedingungen 1/2015

§ 1 Geltungsbereich

Die allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen den Rechtsanwälten Manfred-Hasso Müller & Martina Rahnfeld GbR, Am Markt 14, D-25840 Friedrichstadt
(nachfolgend M&R) und dem Mandanten, welche die Erbringung rechtlicher Auskunft, Beratung oder Geschäftsführung zum Gegenstand haben oder die Führung behördlicher oder/und gerichtlicher Verfahren jedweder Art beinhalten. Ist der Mandant gewerblich tätig („Unternehmer“), gelten die allgemeinen Mandatsbedingungen auch für zukünftige Rechtsbeziehungen, soweit die Mandatsbedingungen inhaltlich unverändert bleiben.


§ 2 Zustandekommen des Mandats
Ein Mandat kommt durch ausdrückliche Annahme des erteilten Auftrags bzw. durch die Ausführung des erteilten Auftrags durch M&R zustande.

 


§ 3 Umfang des Mandats
M&R erbringen ihre Beratungsleistungen grundsätzlich auf Grundlage des jeweils erteilten Mandatsrahmens, des geltenden Rechts und der vom Mandanten vorgelegten Unterlagen und Auskünfte. M&R schulden nach Abschluss des Mandats keine fortlaufende Pflege, Beobachtung und Anpassung ihrer Rechtsauskünfte und –beratung an neue Bedingungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes (z.B. Update-Vertrag).

 


§ 4 Kommunikation während des Mandats
Die Kommunikation zwischen M&R und dem Mandanten erfolgt in der Regel über unverschlüsselte E- Mails und darin angefügte .rtf, .doc, .docx und .pdf-Dokumente (Adobe Acrobat Reader). Nur auf schriftlichen ausdrücklichen Wunsch des Mandanten erfolgt die Kommunikation nur auf dem Postwege oder per verschlüsselter E-Mail.

 


§ 5 Haftung
Die gesamtschuldnerische Haftung der beauftragten M&R wird für die nicht sachbearbeitenden Rechtsanwälte ausgeschlossen. Soweit andere Sozietätsmitglieder nicht überwiegende Tätigkeiten in der Bearbeitung des vorbezeichneten Mandats aushilfsweise übernehmen, werden diese als Gehilfen betrachtet, für die der dem Mandanten allein haftende sachbearbeitende Anwalt eintreten muss.
Die sachbearbeitenden Sozien der M&R haften gegenüber dem Mandanten für Pflichtverletzungen bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf Schadensersatz bis zu einer Höhe von 1.000.000 (in Worten: eine Million) EUR je Schadensfall. Eine darüber hinausgehende Haftung wird ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von grober Fahrlässigkeit, Vorsatz auf Seiten von M&R, ebenso wenig bei schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit der Sache sowie Einräumung einer Beschaffenheitsgarantie. Eine für den Einzelfall abgeschlossene Vereinbarung über die Haftungsbegrenzung gem. § 51 a Abs. 1 Nr. 2 BRAO geht dieser Regelung vor.
M&R sind bereit, auf schriftliches Verlangen des Mandanten auf seine Kosten eine Versicherung für den Einzelfall in der von dem Mandanten gewünschten Höhe abzuschließen und bis zur Höhe der zu erlangenden Deckung die vorstehenden Haftungsbegrenzungen aufzuheben. In einem solchen Falle beginnt das Mandatsverhältnis erst mit dem Beginn des Versicherungsschutzes.

 


§ 6 Betreuung während des Mandats
M&R benennt dem Mandanten einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der / die ihm während der Mandatsdauer beratend zur Verfügung steht. Im Zweifel ist Ansprechpartner derjenige Rechtsanwalt oder diejenige Rechtsanwältin, der / die das die Mandatserteilung bestätigende Schriftstück unterzeichnet. Der Mandant ist nicht berechtigt, Rechtsberatung durch einen bestimmten Rechtsanwalt oder eine bestimmte Rechtsanwältin zu erhalten, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist.
Jeder Mitarbeiter des Mandanten, der mit M&R in Bezug auf das erteilte Mandat schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich (auch telefonisch) in Kontakt tritt, gilt im Zweifel als zuständiger Ansprechpartner für M&R, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Stehen bei dem Mandanten mehrere Ansprechpartner zur Verfügung, genügt es für M&R, wenn ein Ansprechpartner des Mandanten informiert wird. M&R steht es im Zweifel frei, mit welchem Ansprechpartner des Mandanten kommuniziert wird. M&R wird die Korrespondenz in erster Linie mit demjenigen Ansprechpartner des Mandanten führen, der den jeweiligen Auftrag erteilt oder einzelne rechtliche Anfragen gestellt hat.

 


§ 7 Gebühren
Die Vergütung von M&R richtet sich im Zweifel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern keine abweichende schriftliche Honorarvereinbarung getroffen worden ist. Die von M&R angeforderten Gebühren sind nach Zugang einer ordentlich gestellten Rechnung (auch Vorschussrechnung oder Schlussrechnung) fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Überweisung von Gebühren oder eine andere Zahlungsart wird erst dann als Erfüllung des Zahlungsanspruchs akzeptiert, wenn der Betrag M&R uneingeschränkt zur Verfügung steht.

 


§ 8 Abtretung durch Mandanten
Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von M&R nicht übertragbar.

 


§ 9 Aufrechnung / Abtretung
Der Mandant erteilt M&R im Rahmen der Mandatsbearbeitung unbeschränkte Geldempfangsvollmacht. Diese ist bis zur vollständigen Erfüllung aller Gebührenansprüche von M&R durch den Mandanten unwiderruflich. M&R wird vom Mandanten unwiderruflich ermächtigt, etwaige vom Gegner oder von Seiten Dritter eingehende Geldbeträge aller Art mit offenen Gebühren- und anderen berechtigten Kostenforderungen von M&R aus allen bestehenden Mandaten gegenüber dem Mandanten zu verrechnen. Der Mandant tritt M&R alle im Rahmen des jeweiligen Mandates entstehenden Forderungen im weitesten Sinne (z.B. Geldforderungen, Sicherheiten, Wertgegenstände, Herausgabe- und Eigentumsansprüche, dinglichen Rechte usw.), ferner Kostenerstattungsansprüche gegen den Gegner und Dritte (z.B. Versicherungen, Rechtsschutzversicherungen usw.) unwiderruflich ab, mit der Ermächtigung, die Abtretung jederzeit anzuzeigen und aufzudecken. M&R nehmen die Abtretung an.

 


§ 10 Verjährung
M&R weisen darauf hin, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen M&R gemäß § 199 BGB in drei Jahren, nachdem der jeweilige Anspruch entstanden ist und der Mandant von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, verjähren können.

 


§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es wird ohne Ausnahme das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
Wenn der Mandant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Mandatsbeziehung zwischen dem Mandanten und M&R D-25840 Friedrichstadt, soweit M&R nicht den Sitz des Mandanten als Gerichtsstand wählt.

 


§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesem Vertrage ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich für einen solchen Fall, die rechtsunwirksame Bestimmung/Teilbestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.